Satzung
Satzung des Event-Furs e. V.
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur, Kreativität, sozialer Teilhabe sowie von Toleranz und gegenseitigem Verständnis.
Der Vereinszweck bezieht sich insbesondere auf die kulturellen, künstlerischen und sozialen Ausdrucksformen des sogenannten Furry-Fandoms.
Der Verein schafft hierzu Begegnungsräume und fördert den Austausch und die Kommunikation zwischen Menschen.
Der Verein ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
Etwaige Überschüsse werden zur Erfüllung des Vereinszwecks verwendet.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
Er fördert ein respektvolles Miteinander sowie Offenheit, Toleranz und Vielfalt.
Bestrebungen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, sowie diskriminierendes Verhalten oder extremistische oder menschenverachtende Einstellungen sind mit den Zielen des Vereins unvereinbar.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Schaffung und den Betrieb von Kommunikations- und Informationskanälen, insbesondere im Internet,
- die Organisation und Durchführung von Gesellschaftsabenden, Versammlungen und kulturellen Veranstaltungen (z. B. Suitwalks oder Furdances),
- die ideelle Unterstützung anderer Organisationen oder Initiativen, sofern diese vergleichbare Ziele verfolgen.
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Event-Furs“.
Er hat seinen Sitz in Friedrichshof, Gemeinde Heidesee.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e. V.“.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Nutzung des Vereinsnamens sowie des Vereinslogos ist ausschließlich dem Vorstand vorbehalten.
Der Vorstand kann Dritten oder Mitgliedern die Nutzung des Vereinsnamens oder des Vereinslogos im Rahmen des Vereinszwecks gestatten.
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die gesetzlichen Voraussetzungen zur Mitgliedschaft erfüllt.
Minderjährige sowie Personen mit gesetzlicher Vertretung können mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter oder Betreuer aufgenommen werden.
Die gesetzlichen Vertreter übernehmen die Haftung im gesetzlichen Rahmen.
Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedsarten:
-
Aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich regelmäßig an Vereinsveranstaltungen sowie an deren Vorbereitung, Planung oder Durchführung beteiligen.
-
Passive Mitglieder
Passive Mitglieder sind Mitglieder, die nicht aktiv an der Vereinsarbeit teilnehmen, jedoch die Ziele und Interessen des Vereins fördern.
-
Fördermitglieder
Fördermitglieder sind Mitglieder, die den Verein insbesondere durch finanzielle oder ideelle Unterstützung fördern, ohne aktiv an der Vereinsarbeit teilzunehmen.
Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Aktive Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Passive Mitglieder und Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein Teilnahmerecht (Sitzrecht), jedoch kein Stimmrecht.
Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge an den Vorstand sowie an die Mitgliederversammlung zu stellen.
Mitglieder, die mit einem Ehrenamt betraut sind, haben Anspruch auf Ersatz der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Auslagen.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Leistungen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
- das Vereinseigentum pfleglich und sorgfältig zu behandeln,
- den Mitgliedsbeitrag fristgerecht, spätestens bis zum 5. Bankarbeitstag des jeweiligen Folgemonats, zu entrichten,
- die geltenden Verhaltensregeln einzuhalten und den berechtigten Anweisungen des Vorstands oder von ihm beauftragter Personen im Rahmen von Vereinsaktivitäten Folge zu leisten,
- die im Anhang 2 – Regelwerk festgelegten Verhaltensregeln sowie die dort beschriebenen Maßnahmen bei Verstößen anzuerkennen.
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder zur Niederschrift zu beantragen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit innerhalb eines Monats.
Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit innerhalb von drei Monaten endgültig über den Aufnahmeantrag.
Der Wechsel vom aktiven in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt ist dem Vorstand bis spätestens zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr schriftlich anzuzeigen.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod, durch Austritt, durch Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Der Austritt ist jederzeit mit einer Frist von einem Monat zulässig.
Ein Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen:
- wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge länger als drei Monate im Rückstand ist,
- bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, die Anhänge oder die Interessen des Vereins,
- bei grobem unsozialem oder vereinsschädigendem Verhalten,
- aus sonstigen schwerwiegenden Gründen, die die Vereinsarbeit oder das Ansehen des Vereins erheblich beeinträchtigen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens einem Monat Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich oder mündlich zu äußern.
Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben.
Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet innerhalb von drei Monaten endgültig über die Berufung.
Dem Mitglied ist in der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu geben.
Der Termin der Berufungsverhandlung ist dem Mitglied mindestens einen Monat vorher schriftlich mitzuteilen.
Wird gegen den Ausschlussbeschluss keine oder keine fristgerechte Berufung eingelegt, ist der Ausschluss endgültig.
Eine gerichtliche Überprüfung bleibt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
Bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere rückständige Beitragsforderungen, bleiben unberührt.
Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Leistungen besteht nicht.
Der Ersatz nachgewiesener Auslagen im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit bleibt hiervon unberührt.
Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke Mitgliedsbeiträge.
Aktive Mitglieder und Fördermitglieder leisten einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag.
Passive Mitglieder entrichten eine einmalige Aufnahmegebühr.
Art und Höhe der jeweiligen Beiträge sowie etwaiger Aufnahmegebühren ergeben sich aus Anhang 1 – Beitragsordnung.
Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren erfolgt durch die Mitgliederversammlung im Rahmen der Beitragsordnung.
Der Mitgliedsbeitrag ist unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts, Austritts oder Ausschlusses für den jeweiligen Beitragszeitraum zu entrichten, soweit die Beitragsordnung nichts Abweichendes bestimmt.
Näheres zu Ermäßigungen, Erlass, Stundung oder Ratenzahlung von Beiträgen und Aufnahmegebühren regelt Anhang 1 – Beitragsordnung.
Die aus der Mitgliedschaft resultierenden Rechte können erst nach Entrichtung des jeweils fälligen Beitrags ausgeübt werden, soweit diese Satzung oder die Beitragsordnung nichts Abweichendes bestimmen.
Die Einzelheiten zu Art, Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren regelt Anhang 1 – Beitragsordnung.
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart.
Aufgaben der Vorstandsmitglieder:
- Der erste Vorsitzende leitet und koordiniert die Vereinsarbeit und übernimmt repräsentative Aufgaben für den Verein.
- Der zweite Vorsitzende ist Stellvertreter des ersten Vorsitzenden und übernimmt dessen Aufgaben im Falle der Verhinderung.
- Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt ordnungsgemäß Buch über sämtliche Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Zustimmung eines Vorstandsmitglieds.
Der Vorstand ist berechtigt, Vereinsmittel im Rahmen des Vereinszwecks als zweckgebundene Vorschüsse an Mitglieder oder beauftragte Personen auszuzahlen.
Die Verwendung dieser Mittel ist durch geeignete Belege nachzuweisen.
Nicht verwendete Restbeträge sind unverzüglich der Vereinskasse zurückzuführen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Ihm obliegen insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Wählbar ist, wer zur Wahl vorgeschlagen wurde und sich mit der Kandidatur einverstanden erklärt hat.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit ist spätestens innerhalb eines Monats eine weitere Vorstandssitzung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen.
Diese ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson bestellen.
Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das die gefassten Beschlüsse festhält.
Der Kassenprüfer
Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, mindestens einmal jährlich die Vereinskasse sowie die ordnungsgemäße Buchführung des Kassenwarts zu prüfen.
Zu diesem Zweck ist der Kassenprüfer berechtigt, jederzeit Einsicht in sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen zu nehmen.
Über das Ergebnis der Prüfung hat der Kassenprüfer der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einen schriftlichen Prüfungsbericht vorzulegen.
Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Kassenprüfers im Amt.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Wählbar ist, wer zur Wahl vorgeschlagen wurde und sich mit der Kandidatur einverstanden erklärt hat.
Der Kassenprüfer darf nicht zugleich Mitglied des Vorstands sein.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Durchführung einer Sonderprüfung beschließen.
Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat.
Die Einladung erfolgt schriftlich per Post oder in Textform per E-Mail an die zuletzt bekannte Anschrift oder E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds.
Die Einladungsfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einem Monat einzuladen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder elektronisch zugeschaltet sind.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, hat der Vorstand innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder zugeschalteten stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen.
Alternativ kann die Mitgliederversammlung akustisch aufgezeichnet werden.
Etwaige Aufzeichnungen sind unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO, zu behandeln, nur dem Verein oder einem von ihm beauftragten Datenschutzprüfer zugänglich zu machen und spätestens nach zwei Jahren zu löschen.
Anträge zur Mitgliederversammlung, die nicht bereits in der Tagesordnung enthalten sind, müssen dem Vorstand spätestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform eingereicht werden.
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands gemäß § 8 dieser Satzung,
- die Wahl des Kassenprüfers,
- die Beschlussfassung über die ideelle oder finanzielle Unterstützung externer Projekte oder Organisationen, soweit diese mit den satzungsmäßigen Zielen des Vereins vereinbar sind,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts des Vorstands sowie des Prüfungsberichts des Kassenprüfers und die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie über alle sonstigen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden oder die ihr nach dieser Satzung übertragen sind,
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende.
Bei dessen Verhinderung übernimmt der zweite Vorsitzende den Vorsitz.
Sind beide verhindert, bestimmt der erste Vorsitzende einen Stellvertreter.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit Gesetz oder Satzung keine andere Mehrheit vorschreiben.
Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich durch offene Abstimmung.
Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn gesetzliche Bestimmungen oder diese Satzung dies verlangen.
Beantragt ein stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Abstimmung, entscheidet die Mitgliederversammlung hierüber mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Für die Wahl der Mitglieder des Vorstands sowie des Kassenprüfers ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Kommt im ersten Wahlgang keine Entscheidung zustande, findet ein zweiter Wahlgang statt.
Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Bewerben sich mehr als zwei Personen für eines der in Absatz 4 genannten Ämter und erreicht im ersten Wahlgang keine Person die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten haben.
Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Ist ein aktives Mitglied an der persönlichen Teilnahme verhindert, kann die Stimmabgabe auch auf elektronischem Wege erfolgen, sofern eine eindeutige Identifizierung der stimmberechtigten Person gewährleistet ist.
Die Einzelheiten zur Verifizierung sowie zur Benennung geeigneter Vertrauenspersonen regelt der Vorstand.
Stimmberechtigte Mitglieder können sich bei Wahlen und Beschlussfassungen der Stimme enthalten.
Beurkundung von Beschlüssen
Die Beschlüsse des Vorstands sowie der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten.
Die Niederschriften sind vom jeweiligen Leiter der Sitzung sowie von einem von der Versammlung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens Ort, Datum, Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse enthält.
Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Abstimmungsergebnisse sind vollständig und nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.
Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Gegenstand der beabsichtigten Satzungsänderung unter Angabe der zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung ausdrücklich bekannt zu geben.
Ein Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder.
Vermögen und Mittelverwendung
Alle Beiträge, Einnahmen und sonstigen Mittel des Vereins dürfen nur zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
Der Verein ist berechtigt, Rücklagen zu bilden oder Vermögen anzusammeln, soweit dies zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich ist.
Der Verein ist berechtigt, Versicherungen abzuschließen, soweit diese der Absicherung der Vereinstätigkeit dienen.
Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder.
Im Falle der Auflösung des Vereins ernennt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende juristische Person oder Organisation.
Zusätzliche Vereinbarungen und Anhänge
Der Verein kann sich Ordnungen geben, insbesondere eine Beitragsordnung und ein Regelwerk.
Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
Salvatorische Klausel / Registerklausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Der Vorstand ist ermächtigt, solche Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die vom Registergericht oder von anderen Behörden verlangt werden, soweit diese Änderungen den Inhalt der Satzung nicht wesentlich verändern.